Lizenzbedingungen für ATLAS.ti Campus Lizenzen

    Stand: 2007-10-12

    § 1 Vertragsbeziehung; Definitionen

    (1) Die ATLAS.ti Scientific Software Development GmbH (nachfolgend "Lizenzgeber" genannt) ist Urheber der Standardsoftware "ATLAS.ti" (nachfolgend "die Software" genannt). Der Lizenzgeber überlässt aufgrund der nachfolgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen dem Kunden (nachfolgend "Organisation" genannt) die Standardsoftware und ist Vertragspartner der Organisation.

    (2) Den Bestellvorgang, die Lieferung der Software, die Rechnungslegung und den Zahlungsverkehr erfüllt für den Lizenzgeber als deren Erfüllungsgehilfe die Firma Cleverbridge AG, Aachener Strasse 209 aus 50931 Köln (nachfolgende "Cleverbridge AG" genannt).

    § 2 Vertragsgegenstand

    (1) Der Lizenzgeber überlässt der Organisation die Software für die Dauer der Vertragslaufzeit. Die Organisation ist berechtigt, im Rahmen der nachfolgenden Bestimmungen die Software ihren Mitarbeitern und Angestellten sowie Studenten und wissenschaftlichen Mitarbeitern zugänglich zu machen. Hinsichtlich der Anzahl von Mitarbeitern, Angestellten, Studenten und wissenschaftlichen Mitarbeitern in der Organisation, von denen die Software genutzt werden darf, sind die Angaben der Organisation in ihrem Software-Bestellformblatt unter der Bezeichnung "Einheiten" abschließend und verbindlich. (Einheiten = Full Time Units = Gesamtanzahl der der Organisation angehörenden bzw. eingeschriebenen Personen die ATLAS.ti nutzen könnten z.B. alle Studenten und Angestellten einer Universität oder alle Mitarbeiter einer Organisation, Bestellformblatt = von der Uni übermittelte Angabe der Einheiten.)

    (2) Die Organisation erhält für die Dauer der Vertragslaufzeit ferner eine Anpassung ("Update") und Weiterentwicklung der Software ("Upgrade"), sofern der Lizenzgeber eine solche erstellt, wozu er nicht verpflichtet ist. Im Falle der Anpassung oder Weiterentwicklung wird der Organisation diese Version als Datenträger oder im Wege des Datenaustausches online übermittelt.

    (3) Der Lizenzgeber überlässt die Software ausschließlich auf der Grundlage dieser Bestimmungen. Vertragsbedingungen der Organisation gelten nicht, auch wenn der Lizenzgeber diesen nicht ausdrücklich widerspricht.

    § 3 Lieferung und Leistungsumfang

    (1) Die Software besteht aus dem Programm und Benutzerhandbuch. Die Lieferung des Programms erfolgt in Englischer Sprache postalisch per CD-ROM oder im Wege des Datenaustausches online durch die Cleverbridge AG. Im Falle des Datenaustausches wird der Organisation erforderlichenfalls eine Zugangsberechtigung für den Bereich eingeräumt, in dem die Daten gespeichert und abrufbar sind.

    (2) Die Organisation erhält die Software im Maschinencode. Ein Anspruch auf Herausgabe des Quellcodes besteht nicht. Die Installation der Software auf der Systemumgebung der Organisation nimmt diese selbst vor.

    (3) Darstellungen in Testprogrammen, Produkt- und Projektbeschreibungen stellen, sofern nicht ausdrücklich als solche bezeichnet, keine Beschaffenheitsgarantien dar.

    § 4 Urheber- und Nutzungsrechte

    (1) Die vom Lizenzgeber gelieferte Software (Programm und Handbuch) ist urheberrechtlich geschützt. Alle Rechte an der Software sowie an sonstigen im Rahmen der Vertragsanbahnung und -durchführung überlassenen Unterlagen stehen im Verhältnis der Vertragspartner ausschließlich dem Lizenzgeber zu.

    (2) Der Lizenzgeber räumt der Organisation für die Dauer dieses Vertragsverhältnisses ein nicht ausschließliches, zeitlich und räumlich beschränktes Recht ein, die Software in ihrem Betrieb für eigene Zwecke und wie in diesen Bestimmungen und im Handbuch beschrieben zu nutzen. Die Organisation ist berechtigt, die Software im Rahmen der vertragsgemäßen Nutzung zu vervielfältigen.

    (3) Die Organisation darf die für einen sicheren Betrieb notwendigen Sicherungskopien erstellen. Diese sind als solche zu kennzeichnen und (soweit technisch möglich) mit dem Urheberrechtsvermerk des Originaldatenträgers zu versehen. Das Benutzerhandbuch darf nur für betriebsinterne Zwecke kopiert werden.

    (4) Die in der Software enthaltenen Copyright-Vermerke, Markenzeichen, andere Rechtsvorbehalte, Seriennummern sowie sonstige der Programmidentifikation dienenden Merkmale dürfen nicht verändert oder unkenntlich gemacht werden.

    (5) Alle anderen Arten der Verwertung der Software, insbesondere die Übersetzung, Bearbeitung, das Arrangement, andere Umarbeitungen (ausgenommen die Dekompilierung nach § 69e UrhG) und die sonstige Verbreitung der Software (offline oder online) sowie deren Vermietung und Verleih sind nicht gestattet.

    (6) Der Lizenzgeber kann die Nutzungsrechte aus wichtigem Grund widerrufen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn die Organisation mit einem erheblichen Teil der Vergütung in Zahlungsverzug gerät oder die Nutzungsbedingungen nicht einhält und dies auch auf schriftliche Abmahnung mit Widerrufsandrohung durch den Lizenzgeber nicht sofort unterlässt. Bei Widerruf der Nutzungsrechte wird die Organisation die Originalsoftware und vorhandene Kopien herausgeben und gespeicherte Programme löschen. Sie wird ferner sicherstellen, daß die Software von keinem der unter § 1 Absatz 1 genannten Personen in ihrer Organisation mehr genutzt wird. Auf Anforderung des Lizenzgebers wird sie die Herausgabe und Löschung schriftlich versichern.

    § 5 Pflichten der Organisation

    (1) Die Organisation garantiert, eine Ausbildungsstelle und als solche staatlich anerkannt zu sein. Sie wird dem Lizenzgeber vor Lieferung der Software schriftlich ein rechtsverbindliches Dokument übermitteln, aus dem die Anerkennung als staatliche Organisation zweifelsfrei erkenntlich ist (als Universität, Fachhochschule etc.).

    (2) Sofern dieser Vertrag mit Angestellten einer Organisation abgeschlossen wird, gilt Absatz (1) entsprechend, so dass auch den Angestellten die Garantieerklärung und die Nachweispflicht trifft.

    (3) Die Organisation ist verpflichtet, sich nach dem Erhalt der Software online auf der Website des Lizenzgebers unter Angabe der Seriennummer zu registrieren. Nur dadurch wird gewährleistet, dass die Organisation während der Dauer dieses Vertrages upgrades, updates der Software und Newsletter bzw. Teilnahme an Foren nutzen kann, soweit diese Leistungen vom Lizenzgeber angeboten werden und dass der Lizenzgeber nachvollziehen kann, ob die Software ordnungsgemäß erworben wurde und genutzt wird. Diese Support und Serviceleistungen stehen nur der Organisation und nicht den unter § 1 genannten Personen (Einheiten) zu.

    (4) Die Organisation wird ihre Daten nach dem Stand der Technik sichern. Sie stellt sicher, dass die aktuellen Daten aus in maschinenlesbarer Form bereitgehaltenen Datenbeständen mit vertretbarem Aufwand reproduzierbar sind. Die Organisation trifft angemessene Maßnahmen, um die Software vor dem unbefugten Zugriff durch Dritte zu schützen.

    (5) Es obliegt der Organisation wichtige Updates, die auf der Website des Lizenzgebers bekannt gemacht werden, herunter zu laden.

    § 6 Termine, Verzögerungen

    (1) Liefertermine gelten nur annähernd, sofern sie der Lizenzgeber nicht schriftlich als verbindlich bezeichnet hat. Liefertermine stehen unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung, es sei denn, der Lizenzgeber hat die Nichtbelieferung durch den Vorlieferanten zu vertreten.

    (2) Liefertermine verlängern sich um den Zeitraum, in dem der Lizenzgeber durch Umstände, die er nicht zu vertreten hat (Arbeitskämpfe, höhere Gewalt oder sonstige vom Lizenzgeber nicht zu vertretende Störungen); daran gehindert ist, die Leistungen zu erbringen, und um eine angemessene Anlaufzeit nach Ende der Behinderung.

    (3) Teillieferungen sind zulässig, soweit die gelieferten Teile isoliert voll nutzbar sind. Jede Teillieferung kann gesondert in Rechnung gestellt werden.

    § 7 Vergütung, Zahlungsbedingungen und Aufrechnung

    (1) Der Lizenzgeber überlässt der Organisation die Software gegen Zahlung einer jährlichen Lizenzgebühr. Diese Gebühr wird bei der Online Bestellung angezeigt.

    (2) Die Nutzung der Software ist begrenzt auf die Anzahl der von der Organisation angegebenen Einheiten.

    (3) Zahlungen sind innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Rechnung der Cleverbridge AG auf die in der Rechnung bezeichnete Bankverbindung ohne Abzug zu leisten.

    (4) Die Organisation kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Zurückbehaltungsrechte stehen ihr nur wegen unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis und bei groben Pflichtverletzungen des Lizenzgebers zu.

    § 8 Untersuchungs- und Rügepflicht

    (1) Die Organisation ist verpflichtet, die gelieferte Software unverzüglich zu untersuchen und Mängel schriftlich unter genauer Beschreibung zu rügen (§ 377 HGB).

    (2) Voraussetzung für die Nacherfüllung (vgl. § 8) ist die Reproduzierbarkeit oder Feststellbarkeit der Mängel. Die Mängelrüge muss schriftliche Informationen über die Art des Fehlers, das Modul, in dem der Fehler aufgetreten ist, sowie die Arbeiten, die bei Auftreten des Fehlers durchgeführt wurden, enthalten.

    § 9 Sach- und Rechtsmängel

    (1) Der Lizenzgeber verschafft der Organisation die Software frei von Sach- und Rechtsmängeln. Fehler, die nur zu einer unerheblichen Minderung der Nutzbarkeit der Software führen, bleiben außer Betracht. Kein Mangel sind solche Funktionsbeeinträchtigungen, die aus der von der Organisation zur Verfügung gestellten Hardware- und Software-Umgebung, Fehlbedienung, externen schadhaften Daten, Störungen von Rechnernetzen oder sonstigen aus dem Risikobereich der Organisation stammenden Gründen resultieren.

    (2) Der Lizenzgeber erbringt Gewährleistung bei Sachmängeln durch Nacherfüllung, und zwar nach seiner Wahl durch Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung. Die Nacherfüllung kann insbesondere durch Überlassen einer neuen Software oder dadurch erfolgen, dass der Lizenzgeber Möglichkeiten aufzeigt, die Auswirkungen des Mangels zu vermeiden. Eine neue Software muss von der Organisation auch dann angenommen werden, wenn dies für sie zu einem hinnehmbaren Anpassungsaufwand führt.

    (3) Die Nacherfüllung bei Rechtsmängeln erfolgt, indem der Lizenzgeber der Organisation eine rechtlich einwandfreie Nutzungsmöglichkeit an der Software verschafft. Der Lizenzgeber kann hierbei die betroffene Software gegen eine gleichwertige, den vertraglichen Bestimmungen entsprechende Software austauschen, wenn dies für die Organisation hinnehmbar ist. Falls Dritte Schutzrechte gegen die Organisation geltend machen, unterrichtet diese den Lizenzgeber unverzüglich schriftlich. Der Lizenzgeber wird nach seiner Wahl und in Absprache mit der Organisation die Ansprüche abwehren oder befriedigen. Die Organisation darf von sich aus die Ansprüche Dritter nicht anerkennen. Der Lizenzgeber wehrt die Ansprüche Dritter auf eigene Kosten ab und stellt die Organisation von allen mit der Anspruchsabwehr verbundenen Kosten und Schäden frei, soweit diese nicht auf einem pflichtwidrigen Verhalten der Organisation beruhen.

    (4) Bei Fehlschlagen der Nacherfüllung hat die Organisation das Recht zu mindern oder von dem Vertrag zurückzutreten. Für Schadensersatzansprüche gilt § 9.

    § 10 Haftung

    (1) Der Lizenzgeber leistet Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen, gleich aus welchem Rechtsgrund, nur in folgendem Umfang: - bei Vorsatz sowie bei Übernahme einer Garantie bezüglich der vereinbarten Beschaffenheit in voller Höhe; - bei grober Fahrlässigkeit und bei der Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht (Kardinalpflicht) in Höhe des typischen und vorhersehbaren Schadens.

    (2) Im übrigen ist die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen.

    (3) Die gesetzliche Haftung bei Personenschäden und nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt. Dem Lizenzgeber steht der Einwand des Mitverschuldens offen.

    (4) Bei Datenverlusten haftet der Lizenzgeber nur für den Schaden, der auch bei ordnungsgemäßer Datensicherung durch den Organisationn (§ 4 Abs. 1) entstanden wäre.

    § 11 Vertragsdauer; Abwicklung

    (1) Dieser Vertrag beginnt mit Unterzeichung dieses Vertrages durch den Lizenzgeber. Er wird für die Dauer von einem Jahr abgeschlossen und verlängert sich automatisch um ein weiteres Jahr, sofern ein Vertragspartner nicht mindestens 8 Wochen vor Beendigung schriftlich gegenüber der jeweils anderen der Verlängerung widerspricht.

    (2) Im Fall der der Vertragsbeendigung ist die Organisation verpflichtet, die Originalsoftware (Diskette/CD-ROM/DVD) nebst Benutzerhandbuch an den Lizenzgeber zurück zu geben. Ferner ist die Organisation verpflichtet, die Software von sämtlichen Festplatten, Arbeitsspeichern und sonstigen Arbeitsplätzen zu löschen und hat sicherzustellen, dass die Software weder durch sie, ihre Arbeitnehmer und Mitarbeiter oder durch registrierte User weiter genutzt werden kann, was sie dem Lizenzgeber schriftlich zu versichern hat.

    § 12 Vertragsstrafe

    (1) Im Falle der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung aus § 4 (6) oder § 11 (2) dieses Vertrages hat die Organisation an den Lizenzgeber efür jeden Fall der Zuwiderhandlung eine Vertragsstrafe in Höhe von 10 % der Jahreslizenzgebühr zu zahlen, unbeschadet der Geltendmachung weitergehender Unterlassungs- und/oder Schadensersatzansprüche.

    § 13 Verjährung

    (1) Ansprüche der Organisation wegen Sach- oder Rechtsmängeln (§ 8) verjähren innerhalb eines Jahres ab Lieferung. Besteht der Rechtsmangel in einem dinglichen Recht eines Dritten, aufgrund dessen die Software herausverlangt werden kann, gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.

    (2) Für sonstige Ansprüche der Organisation gilt eine Verjährungsfrist von einem Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsfristbeginn.

    (3) Bei Personenschäden (einschließlich Verletzung der Freiheit) sowie bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.

    § 14 Geheimhaltung und Datenschutz

    (1) Die Vertragspartner verpflichten sich, alle ihnen bei der Vertragsdurchführung von dem jeweils anderen Vertragspartner zugehenden oder bekannt werdenden Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse oder als vertraulich bezeichnete Informationen geheim zu halten. Die Informationen und Unterlagen dürfen an der Vertragsdurchführung nicht beteiligten Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Die Vertragspartner verwahren und sichern die Vertragsgegenstände so, dass ein Missbrauch durch Dritte unwahrscheinlich ist.

    (2) Nicht von der Geheimhaltungspflicht umfasst sind Informationen und Unterlagen, die zum Zeitpunkt der Offenlegung allgemein bekannt und zugänglich oder dem empfangenden Vertragspartner zum Zeitpunkt der Offenlegung bereits bekannt waren oder ihm von Dritten berechtigterweise zugänglich gemacht worden sind.

    (3) Die Organisation wird hiermit davon unterrichtet, dass der Lizenzgeber ihre Daten im zur Vertragsdurchführung erforderlichen Umfang und auf Grundlage der Datenschutzvorschriften erhebt, speichert, verarbeitet und, sofern notwendig, an Dritte übermittelt.

    § 15 Schlussbestimmungen

    (1) Alle Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zur Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für den Verzicht auf das Schriftformerfordernis. Die Vertragspartner genügen diesem Erfordernis auch durch Übersendung von Dokumenten in Textform, insbesondere durch Fax oder E-Mail, soweit nicht für einzelne Erklärungen etwas anderes bestimmt ist. Anlagen sind Bestandteil des Vertrages.

    (2) Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder werden oder sollte der Vertrag unvollständig sein, wird der Vertrag im Übrigen nicht berührt. Die Vertragspartner werden die unwirksame Bestimmung durch eine solche Bestimmung ersetzen, welche dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung in rechtswirksamer Weise am nächsten kommt. Dasselbe gilt für Vertragslücken.

    (3) Sämtliche Rechtsbeziehungen aus diesem Vertragsverhältnis unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

    (4) Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist Berlin, sofern die Organisation Kaufmann oder einem solchen gleichgestellt ist oder falls sie ihren Sitz oder ihre Niederlassung im Ausland hat.



    Stand: June 19 2008